Montag, 30. März 2020
Besorgt und verunsichert werden wir vermehrt gefragt, ob eine in der Vergangenheit errichtete Patientenverfügung eine angemessene Regelung für den Fall der Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Covid-19) darstellt. Hierzu ist festzuhalten, dass fast alle Patientenverfügungen zu einer Zeit errichtet wurden, als das Corona-Virus unbekannt war. Üblicherweise würde die Erkrankung mit Covid-19, auch und gerade im Falle einer (erforderlichen) künstlichen Beatmung, unter der Formulierung „Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit“ betrachtet. In der Vergangenheit haben viele Mandanten geregelt, in einem solchen Fall auf künstliche Beatmung verzichten zu wollen. Ob diese Entscheidung in Kenntnis des Krankheitsbildes von Covid-19 und Behandlungsmöglichkeiten nochmals so getroffen würde, verneint eine merkliche Zahl von Personen, die eine Patientenverfügung errichtet hatten. Grundsätzlich ist es das Wichtigste, dass in einer Patientenverfügung nur solche Regelungen enthalten sind, die dem aktuellen Willen des Verfügenden entsprechen. Ein kritischer Blick auf bestehende Patientenverfügungen lohnt sich also.
Zur Lösung des Problems stehen im Wesentlichen drei Alternativen zur Verfügung:
In Kürze: Ohne taugliche General- und Vorsorgevollmacht ist eine individuell konzipierte Patientenverfügung wichtiger denn je.
Bei Bedarf beraten wir Sie gerne persönlich.